Satzung
Satzung des Vereins „gesundheitswirtschaft rhein-main e.V.“
Qualität und Wachstum für die Region
Präambel
Der Verein "Gesundheitswirtschaft Rhein-Main e.V." hat sich die Förderung und die Weiterentwicklung der Gesundheitswirtschaft in der Rhein-Main Region zum Ziel gesetzt. Er ist ein Zusammenschluss von Personen, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft und deren Förderern.
Der Verein Gesundheitswirtschaft Rhein-Main e.V. richtet eine Plattform ein, um die Gesundheitswirtschaft als Wachstumsbranche der Rhein-Main-Region in das öffentliche Bewusstsein zu heben und Synergien durch die systematische Vernetzung und Unterstützung von Unternehmen, Wissenschaft, Politik und Medien zu nutzen und transparent zu machen.
Soweit diese Satzung Funktionsbezeichnungen enthält, wie Vorsitzender des Vorstands, Kassenprüfer u. ä., sind die Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsträger.
Nachfolgend können Sie sich die Satzung des Vereines online durchlesen. Wenn Sie die Satzung als PDF-Datei downloaden möchten, nutzen Sie bitte diesen Link zu unserem Download-Bereich.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesundheitswirtschaft Rhein-Main“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und wird im Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitswirtschaft in der Rhein-Main-Region. Diese soll als tragende wirtschaftliche Säule der Region erkannt und ausgebaut werden. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, Qualität, Innovationen und damit Wachstum für Rhein-Main im Wettbewerb mit anderen Regionen zu generieren. Dazu ist es erforderlich, die Kräfte zu bündeln, Wege zu verkürzen und Synergien zu nutzen.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Zusammenwirken von Kliniken, Pharma-, Biotechnologie- und Medizintechnikunternehmen, Dienstleistern, Lehre und Forschung sowie von Verbänden und Politik, mit dem Ziel:
a) Gegenseitige Information über aktuelle Entwicklungen in der Gesundheitswirtschaft sowie schneller Wissenstransfer zwischen den Beteiligten zum Nutzen der Allgemeinheit;
b) Vermittlung von neuen Ideen und Ergebnissen durch Veranstaltung von bzw. Beteiligung an Kongressen und Tagungen;
c) Initiierung von innovativen Projekten mit Public Health - Relevanz aus den Bereichen Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation sowie neuer Dienstleistungen.
d) Förderung der Umsetzung relevanter universitärer Forschungsergebnisse in die Praxis und ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit sowie finanzielle Förderung steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erreichung dieser Ziele;
e) Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen des Gesundheitswesens, vor allem innerhalb der Europäischen Union.
f) Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden Beiträge, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt.
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§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins "Gesundheitswirtschaft Rhein-Main e.V." kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend.
(3) Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimm-rechte sind dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird den Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.
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§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Bei natürlichen Personen weiter durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.
(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorab unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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§5
Rechte und Pflichten des Mitgliedes
(1) Das Mitglied ist berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern.
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§6
Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maß-gebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins "Gesundheitswirtschaft Rhein-Main e.V." sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
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§8
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Beirat, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Satzung sowie die Auflösung des Vereins;
(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sofern es der Vorstand für erforderlich hält, kann der Vorstand zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis der rechtzeitigen Versendung einen Monat vor der Versammlung ausreichend. Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
- Wahlen, sofern satzungsgemäß erforderlich;
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr;
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Nachträglich eingegangene Anträge werden den Mitgliedern am Sitzungstage in schriftlicher Form ausgehändigt und werden in der Sitzung behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der Sprecher des Vorstands oder - im Falle seiner Abwesenheit - der an Lebensjahren ältere Stellvertreter des Sprechers des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt.
(8) Juristische Personen als Mitglieder des Vereins sind berechtigt, neben dem Vertreter nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung bis zu 10 weitere Personen zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Diese Personen haben Gast- aber kein Stimmrecht.
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§9
Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie bleibt beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der zu Beginn erschienen Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(5) Die Wahl des ersten Vorstandes findet in der Gründungsversammlung durch Handzeichen statt. Im Übrigen wird der Vorstand in geheimer Abstimmung gewählt. Abstimmungen über Sachfragen werden durch Handzeichen abgestimmt. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Abstimmung auch schriftlich durchführen zu lassen, wenn er bei der Auszählung der Stimmen Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses hat.
(6) Für die Wahl zum Vorstand braucht ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht, so wird erneut gewählt. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§10
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben und maximal neun Mitgliedern wie folgt zusammen:
- dem Vorsitzenden als Sprecher des Vorstands
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- zwei bis vier Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins oder nach § 3 Nr. 3 Beauftragte sein.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Intern sollen die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Aufgabe des Vorstands ist insbesondere:
- die Definition und kontinuierliche Anpassung der Ziele sowie der Strategie der Initiative an externe Gegebenheiten
- die operative Führung der Initiative durch Verteilung klarer Verantwortlichkeiten
- die ersatzweise Aufnahme von Mitgliedern in der Vorstand sowie die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in den Beirat
- Ansprechpartner bei internen Diskussionen und Problemen
(4) Aufgabe des Sprechers des Vorstandes ist:
- die Vertretung der Initiative nach Außen
- die Koordination der Kommunikation mit Medien (Interviews, Talkshows etc.)
- Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
(5) Der Vorstand ist berechtigt, kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied bis zur Höchstzahl nach Abs. 1 oder beim Ausscheiden eines bisherigen Vorstandsmitglieds zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung im Amt.
(6) Der Vorstand hat einen Beirat und kann bei Bedarf besondere Arbeitskreise berufen. Mitglieder des Beirats und der Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder sein.
(7) Der Vorstand tagt in der Regel alle zwei Monate. Er entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Einladung zur, das Protokoll über und die Sitzungsleitung einer Vorstandssitzung gilt § 8 entsprechend.
(8) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, einen Vertreter zu benennen, der zusammen mit dem Vorstandskandidat gewählt wird. Sofern der Vertreter benannt und zusammen mit dem Vorstandskandidaten gewählt wurde, ist er ebenfalls zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Der Vertreter ist berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und beratend tätig zu werden. Im Falle der Abwesenheit des entsprechenden Vorstandsmitglieds ist der Vertreter berechtigt, in der Vorstandssitzung das jeweilige Stimmrecht auszuüben.
(9) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Inhalte dieser Satzung, die das Wesen des Vereins nicht betreffen, insoweit ohne Einberufung der Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
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§11
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
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§12
Beirat / Arbeitskreise
(1) Der Beirat sowie etwaige Arbeitskreise werden vom Sprecher des Vorstands einberufen. Der Sprecher des Vorstands bestimmt den jeweiligen Sprecher des Beirats oder Arbeitskreises.
(2) Der Beirat tagt in der Regel einmal halbjährlich. Er entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Einladung zu, das Protokoll über und die Sitzungsleitung einer entsprechenden Sitzung gilt § 8 entsprechend.
(3) Aufgabe des Beirats ist insbesondere:
- die Unterstützung des Vorstands bei seinen Aufgaben
- die Nutzung des jeweiligen Netzwerkes zur Gewinnung neuer Mitglieder, Sponsoren, Sprecher und Beiratsmitglieder
- Rat- und Ideengeber für Themen, Trends, Veranstaltungen u. ä.
(4) Der Sprecher des Beirats ist berechtigt, als beratendes Mitglied an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(5) Aufgabe von Arbeitskreisen ist die operative Verfolgung von einzelnen projektbezogenen Maßnahmen.
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§13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins finden für die nachträgliche Abwicklung die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Er ist fällig zum Ende des Wirtschaftsjahres des Vereins.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. September 2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Florian Gerster, Staatsminister a.D., Partner Ray & Berndtson
2. Harald Schmidt, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Healthcare
3. Detlef Hans Franke, Geschäftsführender Gesellschafter
FuP Kommunikations-Management GmbH
4. Harry Meijer, Geschäftsführer accenture GmbH, Healthcare
5. Edmund Fröhlich, Geschäftsführer der medinet Spessart Klinik in Bad Orb
und Vorstand der medinet AG
6. Prof. Dr. Helmuth Steinmetz, Prodekan des Fachbereichs Medizin der
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
7. Dr. Joachim v. Harbou, Präsident der IHK Frankfurt am Main
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Anlage 1 zur Satzung
Beitragsordnung des Vereins "gesundheitswirtschaft rhein-main e.V.“
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2010)
Jahresbeitrag für natürliche Personen € 120,00
Jahresbeitrag für nicht erwerbswirtschaftliche juristische Personen € 250,00
Jahresbeitrag für erwerbswirtschaftliche juristische Personen mindestens: € 500,00
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